Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 6 Freiwillige Versicherung
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 241
Nach Gewicht
- BSG, 17.05.2011 – B 2 U 18/10 RGesetzliche Unfallversicherung - Pflichtversicherung kraft Satzung - Beendigung der Pflichtversicherung - Übergangsregelung - freiwillige Versicherung - Mitgliedschaft - Versicherungsschein - Verwaltungsakt - Satzungskompetenz - Satzungsregelung - GesetzesvorbehaltZitiert von 33
- BSG, 18.09.2012 – B 2 U 20/11 RGesetzliche Unfallversicherung - freiwillige Unternehmerversicherung - Unfallversicherungsschutz - Arbeitsunfall - Nothelfer - Unglücksfall - Notarzt - niedergelassener Orthopäde - Erfüllung eigener UnternehmeraufgabenZitiert von 9
- SG Düsseldorf, 23.06.2014 – S 16 U 230/11
- BSG, 20.03.2018 – B 2 U 13/16 RGesetzliche Unfallversicherung - Versicherungs- und Beitragspflicht - Vorstandsvorsitzender einer Aktiengesellschaft auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege oder des Gesundheitswesens - Wie-Unternehmer - keine selbständige Tätigkeit - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - keine Regelung der Versicherungspflicht im Beitragsbescheid - Begründungselement - Offenlassen des Vorliegens eines Verwaltungsakts - Geltendmachungsverzicht beider Parteien im Revisionsverfahren - sozialgerichtliches VerfahrenZitiert von 11
- SG Aachen, 31.03.2010 – S 1 U 85/09
- LSG Baden-Württemberg, 24.10.2024 – L 10 U 3356/21
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 17.03.2026 – L 15 U 477/24
- LSG NRW, 25.11.2025 – L 15 U 418/24
- SG Dortmund, 19.11.2025 – S 18 U 324/22
241 Entscheidungen zu § 6 SGB VII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/6#abs-1 (1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/6#abs-2 (2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.